Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit als Gutachter sind natürlich Expertenwissen und Sachkunde auf einem komplexen Fachgebiet. "Gutachter" beziehungsweise "Gutachterin" darf sich in Deutschland jeder nennen, auch ohne objektiven und staatlich geprüften Nachweis der tatsächlich vorhandenen Sachkunde.
Ganz anders sieht es hingegen bei der Bezeichnung "Sachverständiger" aus, diese zählt zu den so genannten geschützten Berufsbezeichnungen und darf somit auch nur von Personen geführt werden, die ihre Qualifikation und ihre Sachkunde vor staatlichen Stellen nachgewiesen haben und als Sachverständige vereidigt wurden.
Zur Veranschaulichung: Jeder Architekt, Statiker oder Ingenieur kann Gutachter sein und Gutachten erstellen, zum Sachverständigen in Baufragen werden sie allerdings erst durch eine öffentliche Bestellung und Vereidigung. Ganz ähnlich sieht es zum Beispiel auf dem wichtigen Gebiet der Übersetzungen aus. Jeder mit den entsprechenden Sprachfertigkeiten kann eine Übersetzung oder eine sprachliches Gutachten erstellen, nur als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzter beziehungsweise Dolmetscher dürfen sich diese Fachkräfte aber tatsächlich als Sachverständige bezeichnen. In diesem Fall sind sie also Sachverständige im Bereich der Sprachmittlung.
Der Sinn dieser Reglementierung liegt auf der Hand, denn an die Güte der erstellten Übersetzungen beziehungsweise der erstellten Baugutachten werden von Behörden und anderen staatlichen Stellen in der Praxis schließlich hohe Qualitätsmaßstäbe angelegt.
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Beulenzähler sagt
Das stimmt so nicht ganz! Sachverständige sind Personen, die auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen können. Zwischen den Bezeichnungen “Sachverständiger” und “Gutachter” besteht kein Unterschied. Auch irgenwelche Anerkennungen als Sachverständiger haben rechtlich keine Bedeutung, selbst sie öffentliche Bestellung ist keine Freikarte für Sachverständige. Jeder Sachverständige kann für die Dauer einer Sitzung vereidigt werden.
12. Juni 2011 um 13:42